Auch wenn sich die komplette Begründung der Bewertung erst in Kombination der Detailauswertung des Evaluationsberichts mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 20. Juni 2017 ergibt, sieht die BVE keinen Anlass, den umschriebenen Bewertungsvorgang der Vergabestelle zu bezweifeln. Da auch an verschiedenen weiteren Stellen der Detailauswertung (bei anderen Anbieterinnen) eine Diskrepanz zwischen den Punktzahlen der Spalte "Kommentare Bewertung" und der Spalte "Bewertung (Punkte)" besteht, ist nicht von einem Additionsfehler auszugehen, wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen.