c) Es ist zwar richtig, dass in der Detailauswertung des Evaluationsberichts12 beim Projektleiter der Beschwerdegegnerinnen eine Diskrepanz zwischen den Punkten in der Spalte "Kommentare Bewertung" (insgesamt 9 Punkte) und der Spalte "Bewertung (Punkte)" (10 Punkte) besteht. Die R.________ AG begründet dies damit, dass die Bewertung durch ein Bewertungsteam von zwei Mitarbeitern vorgenommen worden sei und 11 VGE 2016/291 vom 3. April 2017, E. 6.1; BGer. 2C_346/2013 vom 20.1.2014 E. 1.3.4, BGer. 2D_49/2011