Bei den beiden Referenzobjekten des Projektleiter Stellvertreters der Beschwerdegegnerinnen habe schliesslich die Beschwerdeführerin 1 einen Grossteil der Messungen vorgenommen, so dass dieses Know-how nicht den Beschwerdegegnerinnen zugerechnet werden könne. Insgesamt sei es nicht haltbar, dass die Schlüsselpersonen bzw. die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerinnen das Punktemaximum erhalten hätten und deren Angebot bei diesem Zuschlagskriterium besser beurteilt worden sei als ihr Angebot.