Die Kritik, dass der von ihr aufgeführte Projektleiter Stellvertreter keine Erfahrung in Grossprojekten habe, treffe ebenfalls nicht zu. Anhand des finanziellen Volumens könne nicht auf die Grösse des Projekts geschlossen werden. Bei den beiden Referenzobjekten des Projektleiter Stellvertreters der Beschwerdegegnerinnen habe schliesslich die Beschwerdeführerin 1 einen Grossteil der Messungen vorgenommen, so dass dieses Know-how nicht den Beschwerdegegnerinnen zugerechnet werden könne.