Referenzobjekte seien bezüglich Anforderungen, Komplexität und Leistungsumfang denjenigen der Beschwerdegegnerinnen klar überlegen. Bei ihren Referenzobjekten handle es sich zudem um aktuelle, noch laufende Monitoring-Projekte, was bei den Beschwerdegegnerinnen nicht bei allen Referenzobjekten der Fall sei. Dass der von ihr aufgeführte Projektleiter beim einen Referenzobjekt nur Projektleiter Stellvertreter gewesen sei, schmälere seine Qualitäten und Kenntnisse in keiner Weise. Die Kritik, dass der von ihr aufgeführte Projektleiter Stellvertreter keine Erfahrung in Grossprojekten habe, treffe ebenfalls nicht zu.