Die schlechtere Bewertung ihrer Schlüsselpersonen bzw. derer Referenzobjekte halte sodann auch bei Beachtung des Ermessensspielraums der Vergabestelle einer Überprüfung nicht stand. Das Ermessen sei vorliegend nicht pflichtgemäss ausgeübt worden. Die Vermessungs- und Überwachungsarbeiten ihrer 10 Vgl. VGE 2016/35 vom 29. Februar 2016, E. 3.1; BVR 2004 S. 348 E. 3.2. RA Nr. 130/2017/6 9