a) Die Beschwerdeführerinnen bringen schliesslich vor, es sei willkürlich, dass ihnen – im Unterschied zu den Beschwerdegegnerinnen – bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 "Kompetenz der Schlüsselpersonen" 3 Punkte (bzw. 30 Nutzwertpunkte) abgezogen worden seien. Dabei machen sie geltend, aufgrund eines Additionsfehlers sei den Beschwerdegegnerinnen ein Punkt (bzw. 10 Nutzwertpunkte) zu viel zugesprochen worden. Die schlechtere Bewertung ihrer Schlüsselpersonen bzw. derer Referenzobjekte halte sodann auch bei Beachtung des Ermessensspielraums der Vergabestelle einer Überprüfung nicht stand.