Selbst wenn der Vergabestelle das Aufführen der Grundvoraussetzung der Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen in der Auswertungstabelle ohne deren ausdrückliche Nennung in der Ausschreibung auf simap – entgegen dem Gesagten – als Verfahrensmangel anzulasten wäre, könnten die Beschwerdeführerinnen daraus nichts zu Ihren Gunsten ableiten. So ist gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Aufhebung des Verfahrens bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensmangel kausal für die Nichterteilung des Zuschlages an die Beschwerdeführerin war.10 Vorliegend wurde – wie ausgeführt – weder das Angebot