Auch wenn die Verfügbarkeit in der Umschreibung des Zuschlagskriteriums 2 in der Ausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, so musste deren (allfällige) Relevanz bei der Bewertung daher auch aufgrund des erwähnten Formulars in den Ausschreibungsunterlagen erwartet werden. Die Anbietenden mussten mit anderen Worten wissen, dass die Verfügbarkeit als Bestandteil des entsprechenden Zuschlagskriteriums berücksichtigt wird. Entsprechend bemängeln die Beschwerdeführerinnen diese marginale Abweichung zwischen dem Text in der 7 Vorakten, Register 1, Ausschreibung Simap vom 3. März 2017, Ziff. 2.10 Zuschlagskriterien.