sich zudem von selber, würde doch sonst die Bewertung dieser Personen keinen Sinn machen. Kommt dazu, dass die Offerierenden davon wussten bzw. hätten wissen müssen, war doch die Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen im vorgegebenen Formular zu diesem Zuschlagskriterium9, welches Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen war, für jedes Jahr von 2017 bis 2023 anzugeben. Auch wenn die Verfügbarkeit in der Umschreibung des Zuschlagskriteriums 2 in der Ausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, so musste deren (allfällige) Relevanz bei der Bewertung daher auch aufgrund des erwähnten Formulars in den Ausschreibungsunterlagen erwartet werden.