b) Die R.________ AG gesteht zwar ein, dass das Zuschlagskriterium 2 in der anonymisierten Übersicht der bewerteten Zuschlagskriterien tatsächlich anders bezeichnet wurde ("Organisation, Ressourcen und Verantwortlichkeiten") als in der Ausschreibung ("Kompetenz der Schlüsselpersonen"). Die Vergabestelle bringt aber vor, es handle sich dabei um einen Verschreiber. Die Bewertung dieses Zuschlagskriteriums habe exakt nach 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 mit Hinweisen. RA Nr. 130/2017/6 7