___ AG vom 20. Juni 2017 zustellte, ihnen Akteneinsicht in die von der Vergabestelle vorbereiteten Unterlagen sowie in den Teil der Konkurrenzofferte zum Zuschlagskriterium 2 gewährte und diese schliesslich Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen konnten daher ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch den Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden. Die Aufhebung des Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz würde somit lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.6 3. Massgebender Inhalt des Zuschlagskriteriums 2