d) Allerdings hat die R.________ AG die Begründung für die schlechtere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerinnen beim Zuschlagskriterium 2 mit der Stellungnahme vom 20. Juni 2017 nachgeliefert. Das Rechtsamt der BVE hat den Verfahrensmangel der ungenügenden Begründung dadurch geheilt, dass es den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahme der R.________ AG vom 20. Juni 2017 zustellte, ihnen Akteneinsicht in die von der Vergabestelle vorbereiteten Unterlagen sowie in den Teil der Konkurrenzofferte zum Zuschlagskriterium 2 gewährte und diese schliesslich Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen.