Eine Begründung der Punktebewertung – so auch für das umstrittene Zuschlagskriterium 2 – lässt sich dem Dokument nicht entnehmen. Für die Beschwerdeführerinnen war nicht erkennbar, wieso sie beim Zuschlagskriterium 2 30 Punkte weniger erhalten haben als die Beschwerdegegnerinnen. Entsprechend vage bleiben ihre diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde. Die Zuschlagsverfügung vermag daher den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht zu genügen. 5 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). RA Nr. 130/2017/6 6