c) In der Zuschlagsverfügung wird für die Begründung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerinnen einzig festgehalten, es handle sich um "das beste Angebot nach Auswertung der gewichteten Zuschlagskriterien, d.h. die höchste Zahl an Nutzwertpunkten". In der anonymisierten Übersicht der bewerteten Zuschlagskriterien, welche der Zuschlagsverfügung beigelegt wurde, sind für alle Angebote die bei jedem der fünf Zuschlagskriterien zugesprochenen Punkte sowie ein Punktetotal ersichtlich. Eine Begründung der Punktebewertung – so auch für das umstrittene Zuschlagskriterium 2 – lässt sich dem Dokument nicht entnehmen.