b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt grundsätzlich, dass Entscheide ausreichend begründet sind. Umfang und Dichte der Begründung muss dergestalt sein, dass die Adressaten eine allfällige Beschwerde sachgerecht begründen können. Bei der Begründung einer Zuschlagsverfügung muss neben dem rechtlichen Gehör auch der Grundsatz der Vertraulichkeit berücksichtigt werden (Art. 11 Bst. g IVöB5). Die Begründung darf insbesondere keine Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Konkurrenten enthalten. Eine kurze Begründung des Zuschlags ist daher ausreichend (Art. 13 Bst. h IVöB).