a) Die Beschwerdeführerinnen rügen in ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2017, beim Zuschlagskriterium 2 "Kompetenz der Schlüsselpersonen" habe das Angebot der Beschwerdegegnerinnen das Maximum der möglichen Punktzahl erhalten, ihre Unternehmervariante dagegen 30 Punkt weniger. In der Zuschlagsverfügung fehle jegliche Erklärung für die Bewertungsdifferenz beim Zuschlagskriterium 2. Die angefochtene Verfügung leide deshalb bereits an einem formellen Mangel, da sie ungenügend begründet worden sei. Die Verfügung sei von vorneweg aufzuheben.