Die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerinnen erhielten zudem Gelegenheit, in Kenntnisnahme der zugestellten Eingaben und Akten eine Stellungnahme einzureichen. Diese Gelegenheit nahmen sowohl die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 4. Juli 2017 als auch die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. Juli 2017 wahr. Dabei hielten sie beide an ihren Anträgen fest. 5. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 wies das Rechtsamt der BVE das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.