Die Beschwerdegegnerinnen stellen mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sowie das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Sie beantragen zudem, ihnen sei, soweit zulässig, Akteneinsicht zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.