Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2017 beantragt die R.________ AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Aufgrund vertraulicher Geschäftsgeheimnisse sei sodann weder den Beschwerdeführerinnen noch den Beschwerdegegnerinnen Einblick in die jeweiligen Offerten der Gegenpartei zu geben. Die Beschwerdegegnerinnen stellen mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sowie das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.