3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Hinsichtlich des Antrags, es sei der Beschwerde sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen, führte das Rechtsamt mit Verfügung vom 7. Juni 2017 aus, aufgrund des eingereichten Gesuchs um aufschiebende 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 130/2017/6 3