3. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführerinnen Parteikosten in der Höhe von Fr. 8'736.00 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - F.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt J.________, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin RA Nr. 130/2017/2 21 Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin