Die Kostennote der Anwälte der Beschwerdeführerinnen beläuft sich auf Fr. 12'036.00 (Honorar 11'800.00, Auslagen Fr. 236.00). Bei einem zu erwartenden Auftragsvolumen von rund 6 Millionen Franken stuft die BVE die Bedeutung der Streitsache als überdurchschnittlich ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache, des knapp überdurchschnittlichen Zeitaufwandes und der durchschnittlichen Komplexität des Falles erachtet die BVE einen Parteikostenersatz von Fr. 8'500.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen haben damit den Beschwerdeführerinnen Parteikosten im Umfang von Fr. 8'736.00 (Honorar 8'500.00, Auslagen Fr. 236.00) zu ersetzen. Als