b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen obsiegen vollumfänglich, die Beschwerdegegnerinnen dagegen unterliegen vollständig. Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerinnen wird die Vergabestelle nicht kostenpflichtig. Diese hätte zwar den Ausschluss der Beschwerdegegnerinnen bereits im Vergabeverfahren verfügen müssen. Allein diese Verfehlung stellt allerdings noch keinen