d) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind neben dem Hauptantrag (Nichteintreten auf die Beschwerde, vgl. E. 2) auch alle weiteren Eventualanträge der Beschwerdegegnerinnen gemäss der Eingabe vom 16. März 2017 (Eventualantrag 1 und 2), gemäss Eingabe vom 10. April 2017 (Eventualantrag 3) und gemäss Eingabe vom 9. Mai 2017 (präzisierende Rechtsbegehren 1 bis 3) abzuweisen.