c) Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerinnen sind vom Verfahren auszuschliessen. Die O.________ AG hat den Zuschlag zu Unrecht den auszuschliessenden Beschwerdegegnerinnen erteilt; der Zuschlag ist entsprechend aufzuheben. Da einzig die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerinnen ein Angebot eingereicht haben, kommt nach dem Ausschluss der Beschwerdegegnerinnen für den Zuschlag nur noch das Angebot der Beschwerdeführerinnen in Frage. Der Zuschlag wird daher direkt den Beschwerdeführerinnen zugesprochen (reformatorische Wirkung). Eine Rückweisung an die Vorinstanz (Kassation) macht unter diesen Umständen keinen Sinn.