den Ausschluss nicht selber verfügte. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich, stelle eine gravierende Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Da es sich jedoch um zwingende Ausschlussgründe handelt, durfte die Vergabestelle diesen im Beschwerdeverfahren auch noch vorbringen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen, auch wenn sie den Ausschluss fälschlicherweise nicht selber verfügt hat.20 Dazu kommt, dass die BVE die Frage des Ausschlusses bzw. das Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen ohnehin auch von Amtes wegen prüfen könnte.