Vorliegend lag der Ausschluss jedoch nicht im Ermessen der Vergabestelle. Vielmehr hätte das Angebot der Beschwerdegegnerinnen aufgrund der Schaffung einer nach den Ausschreibungsunterlagen unzulässigen Variante sowie einer wesentlichen Veränderung nach Einreichung der Offerte zwingend ausgeschlossen werden müssen. Es bestand damit kein Ermessensspielraum und die O.________ AG hätte die Beschwerdegegnerinnen vom Verfahren ausschliessen müssen. Die Ausschlussgründe sind daher auch von der BVE als Beschwerdeinstanz noch zu berücksichtigen, ohne dass dabei das ihr auferlegte Verbot der Ermessensprüfung verletzt wird.