Offerte eine wesentliche Änderung des Angebots dar. Die Beschwerdegegnerinnen verstiessen daher gegen Art. 19 ÖBV und hätten bereits im Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Ein Ausschluss wegen unzulässiger Veränderung des Angebots nach Einreichung der Offerte ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen – weder unverhältnismässig noch überspitzt formalistisch, zumal es wie ausgeführt einen Unterschied macht, ob die Versicherungsdeckung von drei oder vier Gesellschaften getragen wird.18 4. Rechtsfolgen