Insgesamt stellt damit die Veränderung der Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft der Beschwerdegegnerinnen (unabhängig von deren Qualifikation) nach Einreichung der 16 Beyeler, a.a.O., N. 1502 f., BGE 131 I 153, E. 5.7. 17 Bei einem offerierten Zusatz-Baustein (Werkgarantie) wäre die K.________ nicht beteiligt gewesen; für diesen Baustein erhielten die Beschwerdegegnerinnen allerdings den Zuschlag nicht; vgl. Ziffer 10 der Zuschlagsverfügung vom 17. Februar 2017. RA Nr. 130/2017/2 16