Das nachträgliche Ausscheiden der K.________ stellt daher eine wesentliche Änderung des Angebots dar, welche nach Einreichung der Offerte vergaberechtlich unzulässig ist und entsprechend zum Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerinnen führen muss. Ein solcher Ausschluss könnte höchstens ausnahmsweise unterbleiben, wenn der wegfallenden Gesellschaft lediglich eine untergeordnete Rolle zukam, diese gleichwertig ersetzt wurde und die Änderung umgehend erfolgt (vgl. E. 3d). Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit dürfte zwar erfüllt sein, nicht aber die beiden anderen Voraussetzungen: