Wie ausgeführt (E. 3d) umfasst das Angebot neben der Leistung und dem Preis auch die unmittelbare Verpflichtung der offerierenden Vertragspartei. So wird vorliegend ein allfälliger Schaden nicht mehr von vier, sondern nur noch von drei Versicherungsgesellschaften getragen. Das nachträgliche Ausscheiden der K.________ stellt daher eine wesentliche Änderung des Angebots dar, welche nach Einreichung der Offerte vergaberechtlich unzulässig ist und entsprechend zum Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerinnen führen muss.