15 Vgl. BGE 131 I 153, E. 5.7; Zwischenentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 14. April 2015, in VPB 69.80, E. 3b. RA Nr. 130/2017/2 15 Verfahren aufnehmen. Dieser Austausch-Antrag steht unter der dreifachen Voraussetzung, dass der Austausch erstens umgehend erfolgt, dem auszutauschenden Mitglied zweitens gemäss der ursprünglichen Offerte lediglich eine untergeordnete Funktion zukommen sollte und es drittens unter allen relevanten Aspekten mindestens gleichwertig ersetzt wird, die Gemeinschaft also nach dem Austausch ebenso geeignet ist wie vorher.16