Sie muss ihre Zusammensetzung beibehalten, wenn sie den Zuschlag erhalten will.14 Das nachträgliche Ausscheiden eines Konsortianten einer Arbeitsgemeinschaft stellt daher eine wesentliche Änderung des Angebots dar, welche nach Einreichung der Offerte vergaberechtlich unzulässig ist.15 Der öffentliche Auftraggeber darf den Antrag einer Bietergemeinschaft, die bereits eine Offerte eingereicht hat, ein Mitglied auszutauschen, ausnahmsweise genehmigen und insofern eine neue Offerte ins 13 Zwischenentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 14. April 2015, in VPB 69.80, E. 3b. 14 Beyeler, a.a.O., N. 1487 ff. und N. 1562.