Eine Veränderung der Zusammensetzung der Mitglieder einer Bietergemeinschaft stellt daher eine Veränderung des Angebots dar, auch wenn die Leistung und der Preis unverändert bleiben. So müssen die verbleibenden Mitglieder die Leistungsanteile eines wegfallenden Mitglieds übernehmen, was ursprünglich nicht vorgesehen war. Das heisst, dass die Gemeinschaft ihre Zusammensetzung nach Ablauf der Eingabefrist grundsätzlich nicht mehr verändern darf. Sie muss ihre Zusammensetzung beibehalten, wenn sie den Zuschlag erhalten will.14