Die Bietergemeinschaft reicht – wie ausgeführt (E. 3c) – ein einziges, solidarisch verpflichtendes Angebot ein. Sobald eine Bietergemeinschaft eine Offerte abgegeben hat, so ist diese Offerte grundsätzlich verbindlich und kann nicht mehr zurückgezogen werden. Das Änderungsverbot von Art. 19 ÖBV betrifft das ganze Angebot. Ein solches umfasst nicht nur das Versprechen einer konkreten Leistung zu einem bestimmten Preis, sondern vorab auch die unmittelbare Verpflichtung der offerierenden Vertragspartei.13 Eine Veränderung der Zusammensetzung der Mitglieder einer Bietergemeinschaft stellt daher eine Veränderung des Angebots dar, auch wenn die Leistung und der Preis unverändert bleiben.