c) Die Bietergemeinschaft ist ein nicht selber rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die alle zusammen ein einziges, gemeinsames Angebot abgegeben haben, das sie alle zusammen solidarisch auf die verfahrensgegenständliche und offerierte Leistung verpflichtet. Vergaberechtlich gilt sie als eine einzige Anbieterin.12