Die Beteiligten hätten sich nicht zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und es sei auch keine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart worden. Aus der Offerte gehe klar hervor, dass es sich um eine Mitversicherungslösung handle. Der Zuschlag sei nicht einem gemeinsamen Angebot erteilt worden, sondern dem Angebot der G.________. Es handle sich um eine Offerte der G.________ mit finanzieller Mitbeteiligung der anderen Teilnehmenden. Eine Nichtberücksichtigung wäre schliesslich unverhältnismässig und überspitzt formalistisch.