Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, das Angebot habe sich trotz des Ausscheidens der K.________ inhaltlich nicht verändert. Die Eignung werde dadurch in keiner Weise tangiert. Es handle sich nur um eine unwesentliche Änderung der Mitbeteiligungsverhältnisse. Da sich die Offerte nicht geändert habe, komme ein Ausschluss nicht in Frage. Weiter handle es sich gar nicht um eine Bietergemeinschaft, sondern um eine Mitversicherungslösung. Die Beteiligten hätten sich nicht zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und es sei auch keine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart worden.