Mit Zuschlagsverfügung vom 17. Februar 2017 erteilte die O.________ AG den Zuschlag der Bietergemeinschaft unter Führung der G.________, ohne die einzelnen Beteiligten dieser Bietergemeinschaft ausdrücklich aufzuführen. b) Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Ansicht, das Ausscheiden eines Mitglieds der Bietergemeinschaft nach Einreichung der Offerte stelle eine unzulässige Änderung des Angebots dar. Die anbietenden Gesellschaften würden zum wesentlichen Inhalt der Offerte gehören. Das Vergaberecht verbiete es, eine Anbietergemeinschaft nachträglich in 10 Vorakten, Register 3, Angebot der Beschwerdegegnerinnen, S. 5, Ziffer 6.1.