f) Zusammenfassend haben die Beschwerdegegnerinnen mit ihrem Angebot und der darin enthaltenen, untrennbaren Kombination des Bausteins Haftpflicht Exzedenten 1 der Basispolice mit dem Zusatz-Baustein Haftpflicht Exzedent 2 eine gemäss Ausschreibungsunterlagen unzulässige Variante geschaffen. Sie haben damit ein Angebot eingereicht, welches den Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV erfüllt ist. 3. Änderung des Angebots