erklären, dass die Vergabestelle diese Anbieterin auch nicht vom Verfahren ausgeschlossen habe, bloss weil diese eine angeblich nicht gefragte Variante – zwei Bausteine zusammen – angeboten habe. Es ist unklar, was die Beschwerdegegnerinnen mit diesem Einwand bezwecken. Jedenfalls ist die Konstellation nicht vergleichbar mit der Vorliegenden, hat doch L.________ mit ihrem Angebot keine untrennbare Vermischung von zwei Bausteinen vorgenommen, sondern diese separat ausgeschieden. Zudem hat sie kein Angebot für die Basispolice eingereicht, sondern nur zusätzliche Bausteine offeriert.