Die Beschwerdegegnerinnen bringen in der Eingabe vom 22. Mai 2017 (S. 5 oben) schliesslich vor, die Drittanbieterin L.________, welche mit separater Verfügung den Zuschlag für die Bausteine Bauherrenhaftpflicht Exzedent 1 und die Haftpflicht Exzedent 3 erhielt, habe diese Bausteine nur zusammen angeboten. Dies deute darauf hin, dass die Vergabestelle möglichst viele Angebote / Varianten gewünscht habe. Anders sei nicht zu 9 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21). RA Nr. 130/2017/2 12