Schliesslich bestand aufgrund des unzulässigen Angebots der Beschwerdegegnerinnen und des Verzichts auf eine Berichtigung kein Grund für die Abbrechung und Wiederholung des gesamten Verfahrens, wie dies von den Beschwerdegegnerinnen ebenfalls vorgebracht wird. Es ist weder erkennbar noch wird dies näher begründet, welcher wichtige Grund für einen Verfahrens-abbruch im Sinne von Art. 29 ÖBV vorliegen sollte.