Weiter haben es die Beschwerdegegnerinnen selber zu verantworten, wenn sie – entgegen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen – eine unzulässige Variante eingereicht haben. Eine allfällige Anpassung/Korrektur ihres Angebots nach Offerteingabe wäre sodann ohnehin nicht zulässig gewesen (vgl. Art. 20 Abs. 1 ÖBV). Schliesslich bestand aufgrund des unzulässigen Angebots der Beschwerdegegnerinnen und des Verzichts auf eine Berichtigung kein Grund für die Abbrechung und Wiederholung des gesamten Verfahrens, wie dies von den Beschwerdegegnerinnen ebenfalls vorgebracht wird.