Die Beschwerdegegnerinnen bringen zudem vor, die Vergabestelle hätte – falls diese über die Zulässigkeit ihres Angebots unschlüssig gewesen sei – Erläuterungen verlangen müssen, so dass sie ihre Offerte hätte anders darstellen können. Auch dieser Einwand geht fehl: So kann die Vergabestelle gemäss Art. 26 Abs. 2 ÖBV9 von den Anbieterinnen Erläuterungen im Bezug auf ihr Eignung und ihr Angebot verlangen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet. Weiter haben es die Beschwerdegegnerinnen selber zu verantworten, wenn sie – entgegen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen – eine unzulässige Variante eingereicht haben.