Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich damit, dass ein Angebot für die zusätzlichen, über die Basispolice hinausgehenden Bausteine zwar fakultativ war, im Falle eines entsprechenden Angebots jedoch – auch zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Basisofferten – separat ausgewiesen werden musste. Die Beschwerdegegnerinnen haben damit mit der Kombination des in der Basispolice enthaltenen Bausteins Haftpflicht RA Nr. 130/2017/2 11 Exzedenten 1 mit dem Zusatz Haftpflicht Exzedent 2 eine nach den Ausschreibungsunterlagen unzulässige Variante geschaffen.