Das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen war damit ursächlich für die fehlende Vergleichbarkeit der Offerten. Die O.________ AG selber vertritt im Beschwerdeverfahren die Ansicht, dass diese von den Beschwerdegegnerinnen vorgenommene Kombination der Exzedenten 2-Lösung mit der Basispolice nicht zulässig war.