Die Folge davon war, dass die Vergabestelle bzw. das von ihr mit der Auswertung beauftragte Unternehmen in unzulässigerweise Weise eine Aufrechnung beim offerierten Preis der Beschwerdeführerinnen um einen von einem Drittanbieter eingegebenen Preis für die Exzedenten 2-Lösung vornahm, um eine (fiktive) Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen war damit ursächlich für die fehlende Vergleichbarkeit der Offerten.