Dies ist vorliegend passiert, indem die Beschwerdegegnerinnen den Baustein Haftpflicht Exzedent 2 in den Baustein Haftpflicht Exzedent 1 des Basisangebots integriert haben, die Beschwerdeführerinnen dagegen keine Offerte für den freiwilligen Baustein Haftpflicht Exzedent 2 einreichten. Die Folge davon war, dass die Vergabestelle bzw. das von ihr mit der Auswertung beauftragte Unternehmen in unzulässigerweise Weise eine Aufrechnung beim offerierten Preis der Beschwerdeführerinnen um einen von einem Drittanbieter eingegebenen Preis für die Exzedenten 2-Lösung vornahm, um eine (fiktive) Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen.